Baustelle der Rotbachbrücke an der alten Stadtmauer in Dinslaken |
Dinslaken
Rotbachbrücke
Die Fussgängerbrücke über den Rotbach in Dinslaken an der Gartenstrasse fehlt.
Am vergangenen Dienstag stand ein Kleinbagger im Flussbett des Rotbachs, um Erdarbeiten auf beiden Flussbettseiten für die zukünftige Auflagefläche der neuen Brücke durchzuführen.
Am Mittwoch wurden die noch vorhandenen alten hölzernen Stützpfosten, die offensichtlich zwar nicht tragend, aber dennoch für eine sichere Verankerung sorgen, neu eingebettet.
Sie dienen der neuen Auflagefläche für die Fussgängerbrücke. An beiden Bachufern wurde inzwischen auch der kräftig gewachsene Grünschnitt beseitigt.
Alte Holzpfähle neu eingebettet |
Auf der gegenüberliegenden Seite der Stadtmauer sind die alten hölzernen Pfähle gut sichtbar.
Rauchwarnmelder
Die geänderte Landesbauverordnung nicht nur in NRW schreibt vor, dass alle Wohnhäuser, Wohnungen, und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung ob Eigentum- oder Mietwohnung spielt dabei keine Rolle, mit Rauchwarnmeldern in Fluren, Schlafzimmer und Kinderzimmern ausgestattet sein müssen. Die Rauchwarnmelder müssen die DIN 14604 Norm erfüllen.
Wohnungsgesellschaften lassen die Rauchwarnmelder in der Regel von extern beauftragte Dienstleistern installieren und warten. Rauchwarnmelder gibt es batteriebetrieben, die ca. ein Jahr oder bis zu 10 Jahre die Funktion sichern. Höherwertige Rauchwarnmelder sind in der Lage durch Vernetzung untereinander Meldungen bei Rauchentwicklung zentral anzuzeigen. Zudem gibt es auch Rauchwarnmelder, die stromgespeist und noch untereinander vernetzt sein können. Alle samt dienen sie der Sicherheit der Bewohner, wobei der Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern laut Gesetz ausreichend ist.
Die Dienstleister die Rauchwarnmelder installieren, empfehlen allerdings alle Räume so auch Nebenräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Verpflichtend auszustatten laut Gesetz sind bis heute mindestens Flure, Schlafzimmer und falls vorhanden Kinderzimmer. Sofern also die Gesetzespflicht erfüllt ist, kommt es noch auf Ihren Sicherheitsanspruch an.
Einmal im Jahr müssen laut Gesetz alle Rauchwarnmelder gewartet werden.
In den meisten Fällen wird die Wartung durch den Dienstleister durchgeführt, der sie auch installiert hat. Die Wartung ist für den Wohnungsnutzer mit Kosten verbunden. Die entstehenden Wartungskosten können vom Vermieter laut Gesetz in der Nebenkostenabrechnung zusätzlich abgerechnet werden. Die Installationskosten trägt in der Regel der Eigentümer, können auch als Modernisierungskosten auf die Kaltmiete umgelegt werden.
Für eine Einzimmer-Wohnung wären beispielsweise 2 Rauchwarnmelder zu installieren.
Wenn dann Wartungskosten entstehen und pro einfacher Rauchwarnmelder zum Beispiel
5 Euro berechnet werden, ergibt die Summe 10 Euro zuzüglich Anfahrtskosten des Dienstleisters plus 19% gesetzliche Mehrwertsteuer. Ergebnis ca. 25 Euro
Für eine Vierzimmer-Wohnung sieht die Rechnung schon anders aus.
Wenn Aussenflur und Wohnungsflur, Schlafzimmer und zwei Kinderzimmer mit Rauchwarnmelder ausgestattet sein müssen, werden mindestens 5 einfache Rauchwarnmelder installiert. Bei den Wartungskosten pro Rauchwarnmelder gehe ich wie im oben beschriebenen Beispiel von 5 Euro aus, dann ergibt die Summe 25 Euro zuzüglich Anfahrtskosten des Dienstleisters plus 19% gesetzliche Mehrwertsteuer.
Ergebnis ca. 45 Euro.
Die Wartung sollte nur von geschulten Dienstleistern mit der Qualifizierung zur "Geprüften Fachkraft für Rauchmelder", oder vom Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Rauchfangkehrer oder geschulten Hausmeisterservice durchgeführt werden.
Zusammengefasst:
-Batteriebetriebene Rauchwarnmelder sind Basisausstattung, ausreichend laut Gesetz
-vernetzte Rauchwarnmelder oder vernetzt und stromgespeiste Exemplare sind nicht verpflichtend.
-installierte Rauchwarnmelder müssen die DIN-Norm 14604 erfüllen.
-Flure, Schlafzimmer und Kinderzimmer (falls vorhanden) müssen Rauchwarnmelder installiert haben.
-einmal jährliche Wartung (auch bei Rauchwarnmeldern mit 10-Jahres-Batterie) ist verpflichtend (Sichtprüfung)
-Wartungskosten der Rauchwarnmelder trägt der Wohnungsnutzer
-Installationskosten (z.B. bei Erneuerung) trägt der Eigentümer
-die Wartung muss dokumentiert werden und vom Wohnungsnutzer aufbewahrt werden.
-Wartung durch den Schornsteinfeger oder der Geprüften Fachkraft für Rauchmelder.
Anmerkung:
Dieser Themenbereich zum Rauchwarnmelder ist mein bisheriger Informationsstand und von mir nicht vollständig abgedeckt.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Rückblick
Menschen in Dinslaken bewegte vor einem Jahr in der 31. Woche 2016: andreashaab-fotografie
Der Beitrag "Dinslakens Menschen bewegte in der 31. Woche 2017: Rotbachbrücke, Rauchwarnmelder, Rückblick" erschien zuerst auf andreashaab-fotografie.blogspot.de